AI Act für Website-Betreiber*innen
Was Sie zur Kennzeichnungspflicht ab 2. August 2026 wissen müssen
Ab dem 2. August 2026 werden zentrale Transparenzpflichten des europäischen AI Act anwendbar. Für Website-Betreiberinnen ist vor allem Artikel 50 relevant. Er regelt, wann Nutzerinnen darüber informiert werden müssen, dass bestimmte Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.
Wichtig ist dabei eine genaue Unterscheidung: Nicht jeder KI-generierte Inhalt auf einer Website ist automatisch kennzeichnungspflichtig. Besonders relevant sind Deepfakes, also täuschend echt wirkende KI-Bilder, -Videos oder -Audios, sowie KI-generierte oder KI-veränderte Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren. Dieser Beitrag erklärt, was der AI Act ist, welche Fristen gelten und wie Sie Ihre Website pragmatisch vorbereiten können.
Was ist der AI Act?
Der AI Act, offiziell Verordnung (EU) 2024/1689, ist der europäische Rechtsrahmen für Künstliche Intelligenz. Er verfolgt einen risikobasierten Ansatz: Je höher das Risiko eines KI-Systems für Sicherheit, Grundrechte oder Demokratie, desto strenger sind die Anforderungen.
Die Verordnung ist am 1. August 2024 in Kraft getreten. Viele Pflichten gelten jedoch nicht sofort, sondern werden schrittweise anwendbar. Für die meisten Website-Betreiber*innen ist nicht das gesamte Regelwerk entscheidend, sondern vor allem Artikel 50. Dieser Artikel enthält Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme und KI-generierte Inhalte.
Welche AI-Act-Fristen sind wichtig?
Für die Praxis sind vor allem diese Daten relevant:
- 2. Februar 2025: Die Verbote bestimmter KI-Praktiken sowie die Pflicht zur KI-Kompetenz sind anwendbar.
- 2. August 2025: Vorschriften zu Governance, Sanktionen und General-Purpose-AI-Modellen werden anwendbar.
- 2. August 2026: Die zentralen Transparenzpflichten nach Artikel 50 werden anwendbar. Dazu gehören unter anderem Hinweise bei Deepfakes und bestimmten KI-generierten Texten.
Was ändert der Digital Omnibus?
Der Digital Omnibus vereinfacht Teile des AI Act und verschiebt bestimmte Pflichten. Besonders betroffen sind Hochrisiko-KI-Systeme. Für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme soll der neue Anwendungstermin der 2. Dezember 2027 sein. Für Hochrisiko-KI-Systeme, die als Sicherheitskomponenten in Produkte eingebettet sind, ist der 2. August 2028 vorgesehen.
Für Website-Betreiberinnen ist wichtig: Diese Verschiebung betrifft nicht pauschal alle Transparenzpflichten. Die Pflichten für Betreiberinnen nach Artikel 50 Absatz 4 bleiben weiterhin für den 2. August 2026 relevant. Eine gesonderte Übergangsregel betrifft vor allem die maschinenlesbare Kennzeichnungspflicht für bestimmte bereits in Verkehr gebrachte Systeme nach Artikel 50 Absatz 2.
Wen betrifft Artikel 50 AI Act?
Der AI Act unterscheidet zwischen Anbieterinnen und Betreiberinnen beziehungsweise Deployers. Anbieter*innen entwickeln oder stellen KI-Systeme bereit, zum Beispiel Anbieter großer Sprachmodelle oder Bildgeneratoren. Betreiber*innen beziehungsweise Deployers nutzen ein KI-System im Rahmen ihrer eigenen beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit. Dazu können auch Unternehmen, Agenturen, Redaktionen oder Onlineshops gehören, die KI-Tools für Website-Inhalte einsetzen. Wenn Sie also KI-Systeme nutzen, um Inhalte für Ihre Website zu erstellen oder zu verändern, sollten Sie prüfen, ob Artikel 50 für diese Inhalte greift.
Wann müssen KI-generierte Bilder, Audios oder Videos gekennzeichnet werden?
Artikel 50 Absatz 4 betrifft Bild-, Audio- und Videoinhalte, wenn diese einen sogenannten Deepfake darstellen. Gemeint sind künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte, die realen Personen, Objekten, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und fälschlicherweise als authentisch oder wahrheitsgemäß wahrgenommen werden könnten.
Typische Beispiele können sein:
- ein KI-generiertes Bild einer real wirkenden Person auf einer Website,
- ein KI-verändertes Foto, bei dem ein Gesicht ausgetauscht wurde,
- ein Video mit synthetischer Stimme, die wie eine reale Person klingt,
- ein real wirkendes KI-Bild, das ein Ereignis oder einen Ort zeigt, der so nicht existiert.
Nicht jedes KI-Bild ist automatisch ein Deepfake. Abstrakte Grafiken, Icons, Illustrationen oder klar erkennbare KI-Visuals ohne Täuschungsrisiko fallen in der Regel nicht in denselben Risikobereich. Trotzdem kann eine freiwillige Kennzeichnung sinnvoll sein, wenn sie Vertrauen schafft und Nutzer*innen hilft, Inhalte richtig einzuordnen.
Gibt es Ausnahmen für Kunst, Satire und Fiktion?
Ja, aber keine vollständige Befreiung. Wenn Deepfake-Inhalte Teil eines eindeutig künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werks sind, reicht eine angemessene Offenlegung. Diese darf die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht unangemessen beeinträchtigen.
Für Website-Betreiber*innen bedeutet das: Auch kreative Inhalte können kennzeichnungspflichtig sein. Die Art und Platzierung des Hinweises darf aber an den Kontext angepasst werden.
Wann müssen KI-generierte Texte gekennzeichnet werden?
Die offiziellen EU-Icons für KI-Kennzeichnung
Die Europäische Kommission hat über das AI Office einen freiwilligen Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content veröffentlicht. Dazu gehört auch ein Set offizieller EU-Icons, die zur Kennzeichnung bestimmter KI-generierter oder KI-manipulierter Inhalte genutzt werden können.
Die Nutzung dieser Icons ist freiwillig. Die gesetzlichen Transparenzpflichten aus Artikel 50 bleiben davon unberührt. Wer Icons verwendet, sollte sie deshalb nicht als bloßes Gestaltungselement verstehen, sondern mit einem klaren, verständlichen Hinweis kombinieren.
Die EU unterscheidet drei Icon-Typen:
- Basis-Icon: für allgemeine Hinweise, dass KI an der Erstellung oder Veränderung beteiligt war.
- „Vollständig KI-generiert“: wenn ein Inhalt vollständig durch KI erzeugt wurde, abgesehen vom Prompt.
- „Teilweise KI-verändert“: wenn ein ursprünglich menschengemachter Inhalt nachträglich mit KI verändert wurde.
Die Icons stehen in verschiedenen Varianten als SVG und PNG zur Verfügung und können frei genutzt werden.
Für die Praxis eignen sich je nach Inhalt:
- ein Hinweis direkt am Bild,
- eine Bildunterschrift,
- ein Overlay im Video,
- ein Hinweis am Anfang oder Ende eines Textes,
- ein Icon mit zusätzlichem Textlabel.
Die Kennzeichnung sollte gut sichtbar, barrierearm und verständlich sein. Wenn Inhalte heruntergeladen oder geteilt werden, sollte der Hinweis möglichst erhalten bleiben.
Für deutschsprachige Websites empfehlen sich kurze, klare Labels, zum Beispiel:
- „KI-generiert“
- „Mit KI erstellt“
- „Mit KI bearbeitet“
- „Teilweise mit KI verändert“
- „Stimme KI-generiert“
- „Dieser Text wurde mithilfe von KI erstellt und redaktionell geprüft.“
Wichtig ist eine einfache Sprache. Abkürzungen und Fachbegriffe sollten vermieden werden, mit Ausnahme von allgemein verständlichen Begriffen wie „KI“.
Die Kennzeichnung sollte spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt erkennbar sein. Nutzer*innen dürfen also nicht erst im Impressum oder in einer allgemeinen Fußnote erfahren, dass ein konkreter Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.
Rechtliche Fragen
Reicht ein Hinweis im Impressum?
Nein. Ein allgemeiner Hinweis im Impressum reicht in der Regel nicht aus. Die Information muss sich auf den konkreten Inhalt beziehen und spätestens beim ersten Kontakt mit diesem Inhalt erkennbar sein.
Besser ist eine Kennzeichnung direkt am jeweiligen Bild, Video, Audio oder Text.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?
Verstöße gegen Transparenzpflichten nach Artikel 50 können mit Bußgeldern geahndet werden. Der AI Act sieht hierfür grundsätzlich Bußgelder von bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU und Start-ups gelten besondere Begrenzungen.
Entscheidend ist im Einzelfall unter anderem, wie schwer der Verstoß ist, wie viele Personen betroffen sind, ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde und welche organisatorischen Maßnahmen das Unternehmen bereits umgesetzt hat.
Checkliste: So bereiten Sie Ihre Website vor
Prüfen Sie, welche KI-generierten oder KI-veränderten Bilder, Videos, Audios und Texte aktuell auf Ihrer Website eingesetzt werden.
Bewerten Sie bei Bildern, Audios und Videos, ob es sich um Deepfakes handeln kann oder ob ein realistischer Täuschungseindruck entsteht.
Klären Sie bei Texten, ob diese die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren.
Dokumentieren Sie redaktionelle Prüf- und Freigabeprozesse für KI-unterstützte Texte.
Legen Sie einheitliche Label-Texte und Platzierungen fest.
Prüfen Sie, ob die offiziellen EU-Icons sinnvoll in Ihr Website-Design integriert werden können.
Achten Sie auf Barrierefreiheit, ausreichende Sichtbarkeit und verständliche Sprache.
Schulen Sie Redaktion, Marketing und Content-Verantwortliche zu den neuen Anforderungen.
Beobachten Sie die weiteren Leitlinien der Europäischen Kommission zu Artikel 50.
FAQ zum AI Act für Website-Betreiber*innen
Nein. Kennzeichnungspflichtig sind vor allem KI-generierte oder KI-veränderte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, wenn sie einen Deepfake darstellen. Das ist der Fall, wenn sie realen Personen, Objekten, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und fälschlicherweise als authentisch wahrgenommen werden könnten. Eine freiwillige Kennzeichnung kann dennoch sinnvoll sein.
Ja, grundsätzlich kann Artikel 50 auch kleinere Unternehmen betreffen. Die Transparenzpflichten knüpfen nicht allein an die Unternehmensgröße an, sondern daran, ob ein KI-System eingesetzt wird und welche Art von Inhalt veröffentlicht wird.
Nicht automatisch. Bei Texten kommt es darauf an, ob der Beitrag die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informiert. Außerdem entfällt die Kennzeichnungspflicht, wenn der Text menschlich überprüft oder redaktionell kontrolliert wurde und eine Person oder Organisation die redaktionelle Verantwortung übernimmt.
Für die Betreiberpflichten nach Artikel 50 Absatz 4 bleibt der 2. August 2026 relevant. Verschoben wurden vor allem bestimmte Hochrisiko-Pflichten sowie einzelne Übergangsfristen, insbesondere für die maschinenlesbare Kennzeichnung bestimmter bereits in Verkehr gebrachter Systeme.
Nein. Die EU-Icons können freiwillig genutzt werden. Die zugrunde liegenden Transparenzpflichten aus Artikel 50 sind jedoch rechtlich relevant. Ein Icon allein ersetzt keine verständliche und kontextbezogene Kennzeichnung.
Fazit
Der AI Act bringt ab dem 2. August 2026 neue Transparenzanforderungen, die auch für Website-Betreiber*innen relevant sein können. Entscheidend ist jedoch die genaue Einordnung: Nicht jeder KI-generierte Inhalt ist automatisch kennzeichnungspflichtig. Besonders wichtig sind Deepfakes sowie KI-generierte oder KI-veränderte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse.
Wer jetzt seine Inhalte prüft, redaktionelle Prozesse dokumentiert und klare Kennzeichnungsstandards festlegt, kann die neuen Anforderungen pragmatisch und nutzerfreundlich umsetzen. Die offiziellen EU-Icons können dabei helfen, ersetzen aber keine sorgfältige rechtliche und redaktionelle Prüfung.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer individuellen Pflichten nach dem AI Act empfiehlt sich die Rücksprache mit einer auf IT- und Datenschutzrecht spezialisierten Kanzlei.
Quellenverzeichnis:
- Verordnung (EU) 2024/1689 – Artikel 50: Transparenzpflichten
- Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content – Europäische Kommission
- EU Icons for labelling AI-generated content – Europäische Kommission
- Artificial Intelligence: Council and Parliament agree to simplify and streamline rules – Rat der EU
- Digital Omnibus on AI – Legislative Train Schedule, Europäisches Parlament
- Implementation Timeline – EU Artificial Intelligence Act
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